Satzung

Fassung vom 31. Mai 2022

Ein neue Satzung wurde im Oktober 2021 von der Mitgliederversammlung verabschiedet und ist in der nachfolgenden Fassung im Vereinsregister (VR-Nr. 30065) eingetragen.

Satzung des Tennisclubs Ebersberg e.V.
Stand: Fassung vom 31. Mai 2022

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Tennisclub Ebersberg e.V., abgekürzt: TC Ebersberg. Er hat seinen Sitz in Ebersberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der TC Ebersberg ist Mitglied des Bayerischen Tennis-Verbandes e.V. (BTV) im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV). Die Beziehungen zum BLSV und BTV sind durch deren Satzungen geregelt. Die Satzung des TC Ebersberg ist vorrangig gegenüber den Satzungen des BLSV und BTV.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken. Zweck des TC Ebersberg ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Durchführung eines geregelten Sportbetriebes für den Tennissport (Verbandsspiele, Turniere, Training der Jugendlichen, Breitensport, Freundschaftsturniere etc.)
  2. die Instandhaltung und die Pflege der Sportanlage
  3. die Durchführung von Clubveranstaltungen
  4. die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern.

Der Verein TC Ebersberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Es sind folgende Mitgliedschaften zu unterscheiden:

  1. Ordentliche erwachsene Mitglieder, die am 01. Januar des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben
  2. Ordentliche Kinder- und Jugendmitglieder, die das 18. Lebensjahr am 1. Januar des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben
  3. Außerordentliche Mitglieder, die dem Club als passive Mitglieder angehören
  4. Ehrenmitglieder.

§ 4 Aufnahme

Die Mitgliedschaft im Verein wird auf schriftlichen Antrag hin durch Beschluss des Vorstandes verliehen. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes nur Vollmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden.

§ 5 Beendigung / Änderung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im TC Ebersberg endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist
b) wenn es gegen die Satzung grob verstoßen oder das Ansehen des Clubs geschädigt hat.

Vor der Beschlussfassung in unter b) beschriebenen Fällen ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde anlässlich der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss entscheidet.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf von 12 Monaten möglich. Eine Änderung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahreswechsel und nicht rückwirkend möglich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, die dem TC Ebersberg zur Verfügung stehenden Anlagen im Sinne der Spielordnung zu benutzen und an Veranstaltungen des TC Ebersberg teilzunehmen. Bei außerordentlichen Mitgliedern entfällt das Recht auf unentgeltliche Benutzung der Tennisplätze und auf aktive Beteiligung am Tennissportbetrieb des TC Ebersberg.
  2. In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche und außerordentliche Mitglieder gleichermaßen stimmberechtigt, soweit sie zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle rechtmäßigen finanziellen Forderungen des TC Ebersberg fristgerecht zu erfüllen. Die Zahlung der Beiträge erfolgt ausschließlich auf die vom Vorstand für Finanzen angegebene Konten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Spielordnung des TC Ebersberg einzuhalten.

§ 7  Beiträge

Die Aufnahmegebühr, die Beiträge sowie die Art der Beitragsleistung wird vom Vorstand jeweils für ein Kalenderjahr vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, über Stundung und Erlass von Beiträgen und Aufnahmegebühr zu beschließen.

§ 8 Cluborgane

Die Organe des TC Ebersberg sind:

  1. der Vorstand
  2. die Kassenprüfer
  3. die Mitgliederversammlung und die jährlich stattfindende Jahreshauptversammlung.

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied, soweit es volljährig ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Geschäftsführung des TC Ebersberg. Die Vorstandschaft besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Vor­sitzenden, dem Kassier, dem Sportwart, dem Jugendwart sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei den Vorstandsversammlungen wird ein Mitglied des Vorstandes jeweils zum Schriftführer bestimmt.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je 2 Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer der Präsident oder sein Stellvertreter sein muss.
  3. Zu den Vorstandssitzungen sind die Mitglieder des Vorstandes einzuladen. Der ­Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder einschließlich des 1.oder stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand
    a) ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl möglich ist, beauftragen oder
    b) ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit berufen.
  5. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung ist in der Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 10 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Diese haben die Pflicht, die Vereinskasse sowie die Buchführung alljährlich vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung ihren Bericht vorzulegen.

§ 11 Clubfunktionen für besondere Aufgaben

Die Mitglieder des Vorstandes nach § 9 Ziffer 1 können andere Clubmitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Clubfunktionen beauftragen. Diese offiziellen Clubfunktionen sind je nach Aufgabenbereich dem hierfür verantwortlichen Vorstand zugeordnet.

§ 12 Ehrenamtspauschale

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 13 Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

  1. Alljährlich hat innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattzufinden, jedoch spätestens bis Ende Juli. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben. Die Einladung hierzu muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen.
    Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Hauptversammlungen gelten als zugestellt, wenn sie online mittels der vom jeweiligen Mitglied hinterlegten E-Mail-Adresse in der Vereinsdatenbank erfolgt. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre aktuelle E-Mail-Adresse dem Verein schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Vorstand kann darüber hinaus im Bedarfsfall eine Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Die Einladung hierzu muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung oder gesetzliche Vorschriften nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die mit mindestens zwei Wochen Frist einzuberufen ist. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzaht beschlussfähig.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten. Der Beschlussfassung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
  5. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    a) Geschäftsbericht des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
    b) Aussprache über den Geschäftsbericht und Entlastung des Vorstandes
    c) Nach Ablauf der Amtsperiode die Neuwahl des Vorstandes und der Kassen­prüfer
    d) Gegebenenfalls Neuwahl der im abgelaufenen Jahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder, wobei die Amtsperiode der Neugewählten mit Ablauf der Amtsperiode des übrigen Vorstandes endet.
  6. Festlegung der Durchführung von Wahlen:
    a) Von der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter einzusetzen.
    b) Vorschläge für die Wahl des Vorstandes sind schriftlich oder mündlich bis zum Beginn der Wahl an den Wahlleiter zu richten.Der Vorschlag muss das Vorstandsamt und den Namen des Kandidaten enthalten.
    c) Ein Clubmitglied kann in Abwesenheit nur gewählt werden, wenn es zur Wahrnehmung seiner Interessen schriftlich einen Wahlbeauftragten bestellt hat. Diesem obliegt es insbesondere, sich über die Annahme der Wahl zu erklären.
    d) Der erste Vorsitzende wird ausschließlich in geheimer Wahl gewählt. Liegen mehr als zwei Wahlvorschläge vor, erfolgt eine Vorwahl. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen kommen in die Endwahl, es sei denn, dass ein Kandidat bereits in der Vorwahl mehr Stimmen bekommen hat als die anderen Kandidaten zusammen. Bei der Endwahl ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen hat. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die ein­fache Mehrheit hat.
    e) Alle übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer können durch Handaufheben gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Wenn mehr als 5 Mitglieder dies wünschen, müssen auch diese Mitglieder in geheimer Wahl gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Wahlleiter,  vom Protokollführer aus dem Kreise des bisherigen Vorstandes, vom bisherigen 1. Vorsitzenden und vom neuen 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 14 Satzungsänderung

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung sinn­gemäß angekündigt werden.

§ 15 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. 10. und endet am 30. 9. des folgenden Jahres. Das Jahr 2001 ist ein Rumpfjahr. Es beginnt am 1. 1. 2001 und endet am 30.9.2001.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des TC Ebersberg ist mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung zu beschließen. Ist die erste, ordentlich einberufene Mitgliederversammlung zur Auflösung nicht berechtigt, so kann die nächste, innerhalb eines Monats einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der in dieser Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Darauf ist in der Versammlung hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadtgemeinde Ebersberg mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 17 Schlussbestimmungen

Beschlüsse über Vorstands- und Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.
a) Die Ergänzung der Satzung in § 2 wurde in der Jahreshauptversammlung vom 14. November 2006 einstimmig beschlossen.
b) Die Ergänzung der Satzung in § 12 (Ehrenamtspauschale) wurde in der Jahreshaupt­versammlung vom 14. November 2014 einstimmig beschlossen.
c) Die Ergänzung der Satzung in § 13 (E-Mail-Benachrichtigung) wurde in der Jahreshauptversammlung vom 14. November 2014 einstimmig beschlossen.
d) Die vorliegende Satzung wurde den Mitgliedern in der vorliegenden Form vorgestellt und in der Mitgliederversammlung am 13. November 2014 beschlossen.
e) Die Ergänzung der Satzung in § 13/1 wurde in der Jahreshauptversammlung vom 28. Oktober 2021 einstimmig beschlossen.

Die vorliegende Satzung löst die bisherige Satzung ab und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Gerichtsstand ist Ebersberg.

Genehmigt und eingetragen ins Vereinsregister des Registergerichts München unter  Nr. 30065